Der Kläger macht die Unzulässigkeit einer Pfändung nach § 771 ZPO geltend.
Am 7. August 1984 schlossen der Kläger und die Fürstin K folgende Vereinbarung:
"I. In dem Verfahren Firma N GmbH gegen I.D. Fürstin von K wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu Az. 12 O 7311/84 und 19 W 1556/84 hat I.D. Fürstin von K am 26.4.1984 ihre künftigen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Firma N, der Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes Dr. V an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen der Auftraggeberin dem Schuldner mitzuteilen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|