BGH - Urteil vom 21.04.1988
IX ZR 191/87
Normen:
ZPO §§ 99 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 398 Kostenerstattungsanspruch 1
BGHR ZPO § 103 Kostenerstattungsanspruch 1
DRsp I(128)179a-b
JZ 1988, 675
MDR 1988, 857
NJW 1988, 3204
WM 1988, 1074
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs vor Rechtskraft des Urteils

BGH, Urteil vom 21.04.1988 - Aktenzeichen IX ZR 191/87

DRsp Nr. 1992/2522

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs vor Rechtskraft des Urteils

»Schon während des Rechtsstreits kann der durch den Erlaß der Kostengrundentscheidung im Urteil aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch abgetreten werden. Der mit der Rechtskraft des Urteils unbedingt gewordene Erstattungsanspruch steht weiterhin dem Abtretungsempfänger zu, auch wenn der Zedent als obsiegende Partei mit Zustimmung des Zessionars die vom Gegner zu erstattenden Kosten hat festsetzen lassen.«

Normenkette:

ZPO §§ 99 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger macht die Unzulässigkeit einer Pfändung nach § 771 ZPO geltend.

Am 7. August 1984 schlossen der Kläger und die Fürstin K folgende Vereinbarung:

"I. In dem Verfahren Firma N GmbH gegen I.D. Fürstin von K wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu Az. 12 O 7311/84 und 19 W 1556/84 hat I.D. Fürstin von K am 26.4.1984 ihre künftigen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Firma N, der Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes Dr. V an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen der Auftraggeberin dem Schuldner mitzuteilen.