LG Mainz - Beschluss vom 16.03.2000
8 T 53/00
Normen:
BGB § 839 ; BRAGO § 96a ; RVG § 43 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 93

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Freigesprochenen an den Verteidiger

LG Mainz, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 8 T 53/00

DRsp Nr. 2004/18440

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Freigesprochenen an den Verteidiger

Hat der Freigesprochene seinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen die Staatskasse an den Verteidiger erst nach der Aufrechnungserklärung durch die Staatskasse abgetreten, so ist die Aufrechnung wirksam.

Normenkette:

BGB § 839 ; BRAGO § 96a ; RVG § 43 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Anmerkung: Wedel, JurBüro 2001, 93

Fundstellen
JurBüro 2001, 93