LG Köln, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 88 T 10/05
AG Köln, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 38407
Absoluter Beschwerdegrund bei Entscheidung der Kammer für Handelssachen über Kostenbeschwerde unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - Gebührenanfall mit Entgegennahme der Gesellschafterliste
OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 17/05
DRsp Nr. 2005/19263
Absoluter Beschwerdegrund bei Entscheidung der Kammer für Handelssachen über Kostenbeschwerde unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - Gebührenanfall mit Entgegennahme der Gesellschafterliste
»1. Entscheidet die Kammer für Handelssachen über eine Kostenbeschwerde entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 7 Satz 3 KostO unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, handelt es sich um einen absoluten Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Entscheidung zwingt.2. Die Gebühr gemäß Ziff. 5004 HRegGebV fällt bereits mit der bloßen Entgegennahme der Gesellschafterliste an.«