OLG Rostock - Beschluss vom 19.07.2005
3 W 53/05
Normen:
GVG § 178 Abs. 1 § 181 Abs. 1 § 182 ; GKG § 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2006, 149
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1100/04

Absichtliches Zuschlagen der Tür des Sitzungssaales rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes

OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 3 W 53/05

DRsp Nr. 2005/20182

Absichtliches Zuschlagen der Tür des Sitzungssaales rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes

1. Das absichtliche, laute Zuschlagen der Tür zum Sitzungssaal rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft durch den Amtsrichter. 2. Die Verhängung des Ordnungsgeldes ist auch noch nach formeller Beendigung der Verhandlung zulässig.

Normenkette:

GVG § 178 Abs. 1 § 181 Abs. 1 § 182 ; GKG § 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Wismar verhängte gegen den Beklagten wegen ungebührlichen Verhaltens im Verhandlungstermin vom 02.03.2005 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft, weil er beim Verlassen des Sitzungssaales heftigst und laut die Tür in das Schloss warf. Ein im Sitzungssaal anwesender Rechtsanwalt beschwerte sich darüber bei dem Vorsitzenden. Mit am 03. März 2005 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben entschuldigte sich der Beklagte bei dem Amtsrichter für das gestrige "Türzuschlagen" und teilte mit, es sei zu viel für ihn gewesen, wenn er wegen eines Schreibfehlers gemaßregelt werde, ihm böswillige Absichten unterstellt würden und die Gegenseite ganz offensichtlich bewusst dem Gericht Zeugenaussagen vortäusche.