I.
Das Amtsgericht Wismar verhängte gegen den Beklagten wegen ungebührlichen Verhaltens im Verhandlungstermin vom 02.03.2005 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft, weil er beim Verlassen des Sitzungssaales heftigst und laut die Tür in das Schloss warf. Ein im Sitzungssaal anwesender Rechtsanwalt beschwerte sich darüber bei dem Vorsitzenden. Mit am 03. März 2005 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben entschuldigte sich der Beklagte bei dem Amtsrichter für das gestrige "Türzuschlagen" und teilte mit, es sei zu viel für ihn gewesen, wenn er wegen eines Schreibfehlers gemaßregelt werde, ihm böswillige Absichten unterstellt würden und die Gegenseite ganz offensichtlich bewusst dem Gericht Zeugenaussagen vortäusche.
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