Das gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die Absetzung der streitigen Kosten für die Inanspruchnahme des Privatgutachters ist nicht gerechtfertigt.
1) Entgegen der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 12. November 2003 sind nicht die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.294,56 DM verfahrensgegenständlich. Die diesbezügliche Rechnung des Privatgutachters A. vom 2. Juli 2001 hatte der Kläger lediglich zur Erläuterung und umfassenden Darstellung seines Beschwerdevorbringens zu den Akten gereicht. Der Streit der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren betrifft allein die Rechnung des Privatgutachters A. vom 15. August 2002 in Höhe von 394,-- EUR netto für seine Teilnahme am Senatstermin vom 15. Juli 2002 mit Beweisaufnahme.
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