Die zulässige (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG) sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Absetzung der Flugkosten im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat Erfolg.
1. Die in O1 ansässige Klägerin hat ihrem O2er Prozessbevollmächtigten seine tatsächlich entstandenen (Bl. 757 d.A.) Rückreisekosten vom Termin bei dem Oberlandesgericht in Darmstadt per Flugzeug in voller Höhe zu vergüten, denn es handelt sich um angemessene Fahrtkosten einer erforderlichen Geschäftsreise (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, VV 7004 früher § 28 BRAGO).
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