OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.11.1999
2 VAs 52/99
Normen:
StPO § 456a Abs. 1 § 456a ; EGGVG §§ 23 ff. § 28 Abs. 3 § 30 Abs. 1, Abs. 3 ; AWG § 34 Abs. 6 ; KostO § 2 Nr. 1 § 30 Abs. 2 ;

Absehen von Strafvollstreckung gegenüber Ausländern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2 VAs 52/99

DRsp Nr. 2000/8867

Absehen von Strafvollstreckung gegenüber Ausländern

»Zum Absehen von der Strafvollstreckung gegenüber Ausländern nach § 456 a Abs. 1 StPO

Normenkette:

StPO § 456a Abs. 1 § 456a ; EGGVG §§ 23 ff. § 28 Abs. 3 § 30 Abs. 1, Abs. 3 ; AWG § 34 Abs. 6 ; KostO § 2 Nr. 1 § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller - österreichischer Staatsangehöriger - befindet sich seit dem 26. August 1997 ununterbrochen in Untersuchungs- und Strafhaft. Er verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten, die das Landgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 1998 wegen zweier Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (ungenehmigte Ausfuhr für militärische Zwecke besonders konstruierter Panzerbestandteile) gegen ihn verhängt hat. Zwei Drittel der Strafe werden am 25. August 2000 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 25. Februar 2002 vorgemerkt.