FG Thüringen - Beschluss vom 28.02.2005
II 70007/05 Ko
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 3 § 52 Abs. 4 § 63 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 975

Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten aufgrund Anwendung des Mindeststreitwerts bei nur geringfügigem steuerlichen Interesse; Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Januar 2005

FG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen II 70007/05 Ko

DRsp Nr. 2005/5440

Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten aufgrund Anwendung des Mindeststreitwerts bei nur geringfügigem steuerlichen Interesse; Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Januar 2005

1. Hat der nicht vertretene Steuerpflichtige eine Klage mit einem streitigen steuerlichen Betrag von ca. 30 EUR in Unkenntnis des Umstands eingelegt, dass bei einem Finanzprozess nach § 52 Abs. 4 GKG (in der seit 1.7.2004 gültigen Fassung) ein Mindeststreitwert von 1000 EUR anzusetzen ist und eine Verfahrensgebühr von 220 EUR anfällt, und nimmt er wegen dieser unverhältnismäßig hohen Gerichtskosten die Klage zurück, so führt die Erinnerung gegen die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr dazu, dass von der Erhebung der streitigen Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen ist. 2. Die Anwendung des Mindeststreitwerts von 1000 EUR ist inbesondere in Fällen verfassungsrechtlich bedenklich, in denen die Gerichtskosten genauso hoch wie oder höher als das tatsächliche steuerliche Interesse des Klägers sind. 3. Zur Frage, ob und ggf. von wem der Steuerpflichtige vor Einlegung einer Klage auf eine überraschende Kostenfolge (hier: wegen Anwendung des Mindeststreitwerts) hingewiesen werden muss.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 3 § 52 Abs. 4 § 63 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.