Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist nur zu einem Teil auch begründet.
1. Das Landgericht hat den Ausgangsstreitwert in Höhe von EURO 6.000.- richtig festgesetzt und diese Festsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.12.2003 zutreffend begründet. Die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 02.01.04 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgender Ergänzung.
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