KG - Beschluss vom 09.09.2010
2 Ws 477/10 REHA
Normen:
RDGEG § 4; RVG 1; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StrRehaG § 7 Abs. 4 S. 3; StrRehaG § 15; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 159
RVGreport 2011, 98
ZOV 2011, 25
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Js 522/08

Abrechnungsbefugnis eines Rentenberaters für Tätigkeit im Rehabilitierungsverfahren nach dem RVG

KG, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 477/10 REHA

DRsp Nr. 2010/21092

Abrechnungsbefugnis eines Rentenberaters für Tätigkeit im Rehabilitierungsverfahren nach dem RVG

Ein gerichtlich zur Vertretung des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren zugelassener Rentenberater kann auch dann nach dem RVG liquidieren, wenn das Rechtsdienstleistungsgesetz und das Einführungsgesetz hierzu zum Zeitpunkt seiner Beauftragung noch nicht galten.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 aufgehoben.

2. Die dem Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf

404,60 Euro

festgesetzt.

3. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin trägt die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

RDGEG § 4; RVG 1; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StrRehaG § 7 Abs. 4 S. 3; StrRehaG § 15; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Der amtlich registrierte Rentenberater P. S. wurde aufgrund der ihm vom Betroffenen am 23. April 2008 erteilten Vollmacht und der gerichtlichen Zustimmung vom 22. Januar 2010 als Verfahrensbevollmächtigter gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 StrRehaG tätig. Er vertrat den Betroffenen in vorliegendem Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).