BGH - Beschluß vom 12.04.2007
VII ZB 98/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 5 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 734
FamRZ 2007, 1096
JurBüro 2007, 420
MDR 2007, 980
NJW 2007, 3578
NZBau 2007, 511
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 359/06
LG Ravensburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 70/05

Abrechnung von selbständigen Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren bei zwischenzeitlichem Inkrafttreten des RVG

BGH, Beschluß vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VII ZB 98/06

DRsp Nr. 2007/8950

Abrechnung von selbständigen Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren bei zwischenzeitlichem Inkrafttreten des RVG

»Ist der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 5 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat nach Durchführung eines im September 2003 beantragten selbständigen Beweisverfahrens, dessen Streitwert auf 78.782,56 EUR festgesetzt wurde, mit am 19. April 2005 eingereichter Klage mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln mit einem Gesamtstreitwert von 28.250 EUR gegen die Beklagte als Bauträgerin geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Beweisverfahrens, die die Klägerin zu tragen hat.