I. Der Beschwerdeführer begehrt nach erfolgreich durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Privatmann die Erstattung von Kosten nach den Gebührenvorschriften der (). Er sieht eine Verletzung von Art. Abs. , Art. Abs. und Art. Abs. darin, dass ein in eigener Sache auftretender Rechtsanwalt seinen Zeitaufwand grundsätzlich nach der abrechnen kann, wohingegen einer Naturalpartei lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können (vgl. § Abs. ; hierzu Kopp/Schenke, , 13. Aufl. 2003, § Rn. 5 und Dollinger, in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 2 Rn. 91 sowie Kunze, in Mutschler, aaO., § 2 Rn. 167; jeweils m.w.N.).
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