BVerfG - Beschluß vom 28.06.2004
1 BvR 603/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 144
ZGS 2004, 405
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1404/03
VG Karlsruhe, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1405/03
VG Karlsruhe, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1733/02
VG Karlsruhe, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3777/02
VG Karlsruhe, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3956/02

Abrechnung des Aufwandes einer Privatperson für die eigene Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nach der BRAGO

BVerfG, Beschluß vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 603/04

DRsp Nr. 2004/13436

Abrechnung des Aufwandes einer Privatperson für die eigene Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nach der BRAGO

Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn nur ein in eigener Sache auftretender Rechtsanwalt, nicht aber eine Privatperson, seinen Zeitaufwand grundsätzlich nach der BRAGO abrechnen kann, wohingegen einer Naturalpartei lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt nach erfolgreich durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Privatmann die Erstattung von Kosten nach den Gebührenvorschriften der (). Er sieht eine Verletzung von Art. Abs. , Art. Abs. und Art. Abs. darin, dass ein in eigener Sache auftretender Rechtsanwalt seinen Zeitaufwand grundsätzlich nach der abrechnen kann, wohingegen einer Naturalpartei lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können (vgl. § Abs. ; hierzu Kopp/Schenke, , 13. Aufl. 2003, § Rn. 5 und Dollinger, in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 2 Rn. 91 sowie Kunze, in Mutschler, aaO., § 2 Rn. 167; jeweils m.w.N.).