KG - Beschluss vom 26.01.2010
1 W 92/08
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 44 S. 1; RVG -VV Nr. 2503;
Fundstellen:
AGS 2010, 612
RVGreport 2010, 141
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 507/07
AG Berlin-Lichtenberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 2095/07

Abrechnung der Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe in einer Ehesache

KG, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 1 W 92/08

DRsp Nr. 2011/2006

Abrechnung der Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe in einer Ehesache

Ist einer Partei Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten bewilligt worden, so sind die Bereiche "Ehescheidung, "Hausrat/Wohnungszuweisung" und "Umgangsrecht/Sorgerecht" gebührenrechtlich gesondert abzurechnen, da zwischen diesen Angelegenheiten kein innerer Zusammenhang besteht.

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit und Änderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Lichtenberg vom 1. August und 28. September 2007 werden als an die Beteiligte zu 1) aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung über die bereits festgesetzten Beträge hinaus weitere 99,96 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 44 S. 1; RVG -VV Nr. 2503;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.6 RVG) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 33 Abs.6 S.2 RVG i.V.m. § 546 ZPO).