OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.07.2016
I-10 W 60/16
Normen:
RVG § 33; RVG § 44; RVG § 56; RVG -VV Nr. 2501; StPO § 147 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 933
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.12.2015

Abrechnung der Kosten für die Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit nach Bestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen I-10 W 60/16

DRsp Nr. 2016/19484

Abrechnung der Kosten für die Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit nach Bestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 44; RVG § 56; RVG -VV Nr. 2501; StPO § 147 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).