OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.02.2016
3 Ws 409/15
Normen:
VV- RVG Nr. 7003; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; RVG § 46 Abs. 1;

Abrechnung der Geschäftsreise des beigeordneten VerteidigersErstattung der Fahrtkosten für die Strecke zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort als GeschäftsreisekostenKanzleisitz maßgeblich für Berechnung der ReisekostenKosten für Fahrten zwischen Wohn- und Kanzleisitz sind allgemeine Geschäftskosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 3 Ws 409/15

DRsp Nr. 2016/9784

Abrechnung der Geschäftsreise des beigeordneten Verteidigers Erstattung der Fahrtkosten für die Strecke zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort als Geschäftsreisekosten Kanzleisitz maßgeblich für Berechnung der Reisekosten Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Kanzleisitz sind allgemeine Geschäftskosten

Für die Abrechnung einer Geschäftsreise des beigeordneten Verteidigers ist im Regelfall auf die Strecke zwischen Kanzlei- und Gerichtssitz abzustellen. Dies gilt auch, wenn der beigeordnete Verteidiger zu dem Gerichtstermin direkt von seinem Wohnsitz aus anreist; lediglich wenn der Wohnsitz näher am Gerichtsort liegt, kann der beigeordnete Verteidiger nur die tatsächlich gefahrene (kürzere) Strecke abrechnen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 7003; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; RVG § 46 Abs. 1;

Aus den Gründen