Abrechnung der Geschäftsreise des beigeordneten VerteidigersErstattung der Fahrtkosten für die Strecke zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort als GeschäftsreisekostenKanzleisitz maßgeblich für Berechnung der ReisekostenKosten für Fahrten zwischen Wohn- und Kanzleisitz sind allgemeine Geschäftskosten
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 3 Ws 409/15
DRsp Nr. 2016/9784
Abrechnung der Geschäftsreise des beigeordneten VerteidigersErstattung der Fahrtkosten für die Strecke zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort als GeschäftsreisekostenKanzleisitz maßgeblich für Berechnung der ReisekostenKosten für Fahrten zwischen Wohn- und Kanzleisitz sind allgemeine Geschäftskosten
Für die Abrechnung einer Geschäftsreise des beigeordneten Verteidigers ist im Regelfall auf die Strecke zwischen Kanzlei- und Gerichtssitz abzustellen. Dies gilt auch, wenn der beigeordnete Verteidiger zu dem Gerichtstermin direkt von seinem Wohnsitz aus anreist; lediglich wenn der Wohnsitz näher am Gerichtsort liegt, kann der beigeordnete Verteidiger nur die tatsächlich gefahrene (kürzere) Strecke abrechnen.