Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.08.2013, Az.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 03.01.2014 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
I.
Der Kläger hat in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 8.767,56 € aus einer Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2010 begehrt.
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