OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.2013
5 U 1190/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 612; BGB § 614; BGB § 627; BGB § 628; BGB § 675; RVG § 3a; RVG § 4;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 154/11

Abrechnung der anwaltlichen Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Mandats auf Grund Kündigung durch den Mandanten

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 5 U 1190/13

DRsp Nr. 2014/13135

Abrechnung der anwaltlichen Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Mandats auf Grund Kündigung durch den Mandanten

Muss der Rechtsanwalt seine Leistungspflicht aufgrund eines Vertrages mit Vergütungsvereinbarung nur zum Teil erfüllen, weil der Mandant nach § 627 BGB vorzeitig kündigt, hat er den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darzustellen. Fehlt ein derartiger Prozessvortrag kommt auch eine Vergütungsschätzung in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nicht in Betracht.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.08.2013, Az. 1 O 154/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 03.01.2014 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 612; BGB § 614; BGB § 627; BGB § 628; BGB § 675; RVG § 3a; RVG § 4;

Gründe

I.

Der Kläger hat in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 8.767,56 € aus einer Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2010 begehrt.