Die zulässige Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, ist nur teilweise begründet.
Dem Antragsteller steht eine weitere 13/20 Gebühr, bezogen auf einen Teilstreitwert von DM 48.118,00, gem. §§ 31 Abs. 1 Ziff. 1, 32, 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO zu. Dieser Teilstreitwert erfaßt die Differenz zwischen der Beschwerde aus dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil und dem Umfang des dann tatsächlich durchgeführten Berufungsverfahrens. Der Antragsteller ist nach seinen unbestrittenen Ausführungen von dem Antragsgegner zunächst zur Einlegung der Berufung im vollen Umfange der Beschwerde beauftragt worden. Eine Beschränkung der Berufung erfolgte erst nach Berufungseinlegung.
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