OLG Köln - Beschluß vom 07.07.1999
17 W 63/99
Normen:
BRAGO §§ 19, 20, 32 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 143
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 194/96

Abrategebühr bei Empfehlung, die Berufung teilweise nicht durchzuführen, Berufung, Berufungsrücknahme, teilweise, Abrategebühr

OLG Köln, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 17 W 63/99

DRsp Nr. 2000/3483

Abrategebühr bei Empfehlung, die Berufung teilweise nicht durchzuführen, Berufung, Berufungsrücknahme, teilweise, Abrategebühr

Der Rechtsanwalt, der seinem Mandanten empfiehlt, die bereits eingelegte Berufung teilweise nicht durchzuführen, erhält insoweit eine Abrategebühr nach § 20 Abs. 2 BRAGO, die gemäß § 19 BRAGO gegen die eigene Partei festsetzbar ist.

Normenkette:

BRAGO §§ 19, 20, 32 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, ist nur teilweise begründet.

Dem Antragsteller steht eine weitere 13/20 Gebühr, bezogen auf einen Teilstreitwert von DM 48.118,00, gem. §§ 31 Abs. 1 Ziff. 1, 32, 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO zu. Dieser Teilstreitwert erfaßt die Differenz zwischen der Beschwerde aus dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil und dem Umfang des dann tatsächlich durchgeführten Berufungsverfahrens. Der Antragsteller ist nach seinen unbestrittenen Ausführungen von dem Antragsgegner zunächst zur Einlegung der Berufung im vollen Umfange der Beschwerde beauftragt worden. Eine Beschränkung der Berufung erfolgte erst nach Berufungseinlegung.