OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.03.2004
2 W 44/03
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; UWG § 1 ; UWG § 3 ; HWG § 3 ; HWG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 483
Vorinstanzen:
LG Stuttgart - 32 O 41/03 KfH - 02.07.2003,

Abmahnungsfrist im Wettbewerbsprozess

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2 W 44/03

DRsp Nr. 2004/15694

Abmahnungsfrist im Wettbewerbsprozess

»1. Eine Abmahnfrist von 7 Tagen ist im Wettbewerbsprozess angemessen. 2. Eine Fristverlängerung kann der Gegner nur aus bestimmten, von ihm konkret anzugebenen Gründen verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; UWG § 1 ; UWG § 3 ; HWG § 3 ; HWG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer angeblich wettbewerbswidrigen Anzeigenwerbung in Anspruch genommen.

Die Antragsgegnerin warb in der Zeitschrift "r", Heft Nr. 20/2003 für einen Schmuckanhänger mit der Bezeichnung "Tibetanischer Heilschmuck" und "Original Lama Gangchen Heilschmuck". In der Anzeige (Anl. A 2) wies sie auf "Erstaunliche Erfolge!" des Anhängers hin, versprach "Schutz gegen Angst und Depressionen" und behauptete, der Anhänger habe sich "1000fach bewährt".