I.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer angeblich wettbewerbswidrigen Anzeigenwerbung in Anspruch genommen.
Die Antragsgegnerin warb in der Zeitschrift "r", Heft Nr. 20/2003 für einen Schmuckanhänger mit der Bezeichnung "Tibetanischer Heilschmuck" und "Original Lama Gangchen Heilschmuck". In der Anzeige (Anl. A 2) wies sie auf "Erstaunliche Erfolge!" des Anhängers hin, versprach "Schutz gegen Angst und Depressionen" und behauptete, der Anhänger habe sich "1000fach bewährt".
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