OLG Hamburg - Urteil vom 29.03.2007
3 U 193/06
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
AfP 2008, 510
Vorinstanzen:
LG Hamburg - 406 O 158/06 - 28.07.20063 W 182/06 = Parallelentscheidung zu 3 U 193/06,

Abmahnung wegen Werbung in Printmedien nach fruchtloser Abmahnung wegen derselben Werbung im Internet

OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 3 U 193/06

DRsp Nr. 2008/10562

Abmahnung wegen Werbung in Printmedien nach fruchtloser Abmahnung wegen derselben Werbung im Internet

»1. Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre. 2. Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien bieten gegenüber Endverbrauchern DSL-Internetzugangs-Dienstleistungen an und stehen miteinander im Wettbewerb.

Die Antragsgegnerin hat in der Computerzeitschrift "com!" Nr. 4/06 für Kopplungsangebote, die jeweils aus einem DSL-Anschluss und einem DSL-Internetzugangstarif bestehen, geworben (Anlage ASt AS 1).

Die Antragstellerin beanstandet die Werbung als unlauter und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragsgegnerin nimmt ihrerseits mit einem Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag ("hilfswiderklagend") die Antragstellerin im Verfügungswege auf Unterlassung in Anspruch.