Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21.12.2009 (Feststellung, dass der Sachverständige B. seinen Entschädigungsanspruch nicht verloren hat) wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GVG).
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