OLG Bremen - Beschluss vom 10.02.2010
2 W 3/10
Normen:
JVEG § 1; ZPO § 404; ZPO § 406; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 124/01

Ablehnung eines vom gerichtlich bestellten Sachverständigen hinzugezogenen Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtsnatur und Schuldner des Entschädigungsanspruchs

OLG Bremen, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 2 W 3/10

DRsp Nr. 2010/9785

Ablehnung eines vom gerichtlich bestellten Sachverständigen hinzugezogenen Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtsnatur und Schuldner des Entschädigungsanspruchs

1. Ein Gutachter, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 407 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinzugezogen wird, ohne selbst vom Gericht beauftragt worden zu sein, kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO abgelehnt werden. 2. Er hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse nach dem JVEG, so dass jede gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob der als Gehilfe hinzugezogene Gutachter einen solchen Entschädigungsanspruch verdient oder "verloren" habe, ins Leere geht.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21.12.2009 (Feststellung, dass der Sachverständige B. seinen Entschädigungsanspruch nicht verloren hat) wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GVG).

Normenkette:

JVEG § 1; ZPO § 404; ZPO § 406; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2;

Gründe: