OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2016
4 E 813/15
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1248/10

Ablehnung einer Vergütungsfestsetzung; Einstufung von außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen eine Gebührenforderung als beachtlich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 4 E 813/15

DRsp Nr. 2016/3827

Ablehnung einer Vergütungsfestsetzung; Einstufung von außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen eine Gebührenforderung als beachtlich

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.7.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Antragsteller begehrte Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. kommt gemäß § Abs. Satz 1 nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist eine Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierfür genügt es, dass der Antragsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden "erhebt". Eine weitere Substantiierung ist nicht erforderlich. Über die Begründetheit dieser Einwände wird gerade nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden. Die begehrte Vergütungsfestsetzung kommt trotz erhobener Einwände des Antragsgegners nur dann in Betracht, wenn diese Einwände nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs frei aus der Luft gegriffen, also offensichtlich haltlos sind, insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgen.