LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2007
8 Ta 40/07
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 11 Abs. 2 Satz 3 ; RVG § 11 Abs. 5 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1162/06

Ablehnung der Vergütungsfestsetzung wegen eines nicht gebührenrechtlichen Einwandes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 40/07

DRsp Nr. 2007/11781

Ablehnung der Vergütungsfestsetzung wegen eines nicht gebührenrechtlichen Einwandes

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 11 Abs. 2 Satz 3 ; RVG § 11 Abs. 5 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen ihre Partei zurückgewiesen.