Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Gerichte des Ausgangsverfahrens eine Erhöhung der ihm zustehenden "Hauptverhandlungsgebühr" gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1) BRAGO mit der Begründung abgelehnt haben, die Hauptverhandlung sei bei Verhaftung seiner Mandantin bereits abgeschlossen gewesen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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