BVerfG - Beschluß vom 16.12.2002
2 BvR 2099/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAGO § 97 Abs. 2 § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1443
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 102/01
LG Frankfurt/M. - 30.8.2001 - (5/21 Ks) 710 Js 1049.0/99,
LG Frankfurt/M. - 19.9.2000 - (5/21 Ks) 710 Js 1049.99 (W 1/99),
LG Frankfurt/M. - 5.6.2000 - (5/21 Ks) 710 Js 1049.0/99 (W 1/99),

Ablehnung der Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagen des Verteidigers im Strafverfahren

BVerfG, Beschluß vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 2099/01

DRsp Nr. 2003/12789

Ablehnung der Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagen des Verteidigers im Strafverfahren

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAGO § 97 Abs. 2 § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Gerichte des Ausgangsverfahrens eine Erhöhung der ihm zustehenden "Hauptverhandlungsgebühr" gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1) BRAGO mit der Begründung abgelehnt haben, die Hauptverhandlung sei bei Verhaftung seiner Mandantin bereits abgeschlossen gewesen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.