BVerfG, vom 16.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 1516/93
Ablehnung der Festsetzung von Vollstreckungskosten wegen verfrühter Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
BVerfG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1516/93
DRsp Nr. 2004/15399
Ablehnung der Festsetzung von Vollstreckungskosten wegen verfrühter Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
Dem Vollstreckungsschuldner muß Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.