LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2016
L 7 AS 2192/15 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; SGG § 183 S. 1; SGG §§ 184 ff.; SGG § 197a; SGG § 56;
Fundstellen:
NZS 2016, 958
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2163/11

Ablehnung der Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen TätigkeitKumulative objektive KlagehäufungKostenprivilegierungEventualklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2192/15 B

DRsp Nr. 2016/13996

Ablehnung der Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit Kumulative objektive Klagehäufung Kostenprivilegierung Eventualklage

1. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG). 2. Wenn allerdings in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) die Hauptbeteiligten hinsichtlich des einen Streitgegenstands nicht kostenprivilegiert sind, wohl aber zumindest einer der Hauptbeteiligten hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist. 3. Vielmehr ist dann zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren; dabei ist es ohne Belang, ob die objektive Klagehäufung kumulativ ist oder im Rahmen einer Eventualklage erfolgt, über die zu entscheiden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; SGG § 183 S. 1; SGG §§ 184 ff.; SGG § 197a; SGG § 56;

Gründe

I.