Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt. Damit ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [113]). In Fällen dieser Art ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats berufene Kammer zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 [38 f.]).
Über die Erstattung der notwendigen Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß §
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