BVerfG - Beschluß vom 23.06.1994
2 BvR 117/94
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 13.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 642/93

Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 117/94 - Aktenzeichen 2 BvR 118/94

DRsp Nr. 2005/16550

Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Erledigt sich eine von vornherein unzulässige Verfassungsbeschwerde von selbst, gebeiten es Erwägungen der Billigkeit nicht, die Erstattung notwendiger Auslagen anzuordnen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt. Damit ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [113]). In Fällen dieser Art ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats berufene Kammer zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 [38 f.]).

Über die Erstattung der notwendigen Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114]).