OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2000
2 (s) Sbd. 6 - 271/99
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 90
Vorinstanzen:
AG Hamm - 13 Ls 79 Js 13/98 (69/99),

Abkürzung des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 271/99

DRsp Nr. 2000/6612

Abkürzung des Verfahrens

»Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Dem ehemaligen Angeklagten wurden in dem gegen ihn geführten Verfahren mehrere Brandstiftungen zur Last gelegt. Das Verfahren ist durch das Jugendschöffengericht in der Hauptverhandlung, die nur 1 Stunde und 5 Minuten gedauert hat, nach § 45, 47 JGG eingestellt worden. Der Antragsteller, der zunächst als Wahlverteidiger für den ehemaligen Angeklagten tätig war, beantragt nunmehr eine Pauschvergütung von 2.500,--DM, die er insbesondere damit begründet, dass seine Tätigkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Abschlusses des Verfahrens beigetragen hätten. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, den Pauschvergütungsantrag zurückzuweisen.

Dem Antragsteller war gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.