»1. Anforderungen an eine Abhilfeentscheidung2. Abhilfeentscheidung durch den Richter anstatt durch den Rechtspfleger3. Die Bedienung der Schulden ist Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4ZPO.«
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, aber mit dem über die Abhilfeentscheidung des Familiengerichts hinausgehenden Begehren unbegründet.
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