OLG Koblenz - Beschluß vom 18.02.1999
14 W 92/99
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1, 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 39/98

Abhilfebefugnis des Rechtspflegers nach neuem Recht

OLG Koblenz, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 14 W 92/99

DRsp Nr. 1999/10878

Abhilfebefugnis des Rechtspflegers nach neuem Recht

»§ 11 RPflG eröffnet die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der Rechtspfleger ist nach wie vor befugt, dem Rechtsbehelf gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss selbst abzuhelfen (Anschluss an OLG Stuttgart, Rpfleger 1998, 509 = NJW 1999, 368; OLG München, MDR 1999, 58; OLG Zweibrücken - 7 W 5/99 -; a.A. OLG Zweibrücken - 2 W 15/98 -).«

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1, 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Senat kann über das - fristgemäß eingelegte Rechtsmittel des Beklagten zu 1) derzeit nicht befinden, weil es an einer Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers fehlt. Diese Entscheidung ist daher nachzuholen.

Der Senat gibt seine im Beschluss vom 5.11.1998 incidenter geäußerte Ansicht, nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG sei im Regelfall eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bei Kostenbeschwerden in Kostenfestsetzungssachen ausgeschlossen, auf.

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung vom 6.8.1998 bestimmt in § 11 Abs. 1:

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO eröffnet in Kostenfestsetzungssachen die sofortige Beschwerde. Damit wäre nach § 577 Abs. 3 die Abhilfebefugnis des Gerichts erster Instanz (funktionell besetzt mit dem Rechtspfleger) ausgeschlossen.