Der Senat kann über das - fristgemäß eingelegte Rechtsmittel des Beklagten zu 1) derzeit nicht befinden, weil es an einer Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers fehlt. Diese Entscheidung ist daher nachzuholen.
Der Senat gibt seine im Beschluss vom 5.11.1998 incidenter geäußerte Ansicht, nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG sei im Regelfall eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bei Kostenbeschwerden in Kostenfestsetzungssachen ausgeschlossen, auf.
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung vom 6.8.1998 bestimmt in § 11 Abs. 1:
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO eröffnet in Kostenfestsetzungssachen die sofortige Beschwerde. Damit wäre nach § 577 Abs. 3 die Abhilfebefugnis des Gerichts erster Instanz (funktionell besetzt mit dem Rechtspfleger) ausgeschlossen.
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