VG Freiburg - Urteil vom 15.11.2017
1 K 3188/17
Normen:
LVwVfG § 80; RVG § 14 Abs. 1; VwGO § 172;

Abhilfe; Bescheidungsurteil; Kostenentscheidung; Kostenfestsetzung; Kostenlastentscheidung; Kostengrundentscheidung; Rahmengebühr; Vollstreckung

VG Freiburg, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 1 K 3188/17

DRsp Nr. 2017/17378

Abhilfe; Bescheidungsurteil; Kostenentscheidung; Kostenfestsetzung; Kostenlastentscheidung; Kostengrundentscheidung; Rahmengebühr; Vollstreckung

1. Einem Bescheidungsurteil kommt eine Behörde nur dann nicht nach, wenn sie gar keine Neubescheidung eines Antrags vornimmt oder wenn sie sich mit einer Neubescheidung gänzlich außerhalb der Rechtsauffassung des Gerichts bewegt. 2. Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils beachtet, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, muss einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben 3. Zur Unterscheidung von Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung) und Kostenfestsetzung. 4. Ohne einen entsprechenden Antrag des Erstattungsberechtigten besteht keine Befugnis der Behörde, die ihm zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens vorab festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten einen Ermessenspielraum bei der Gebührenfestsetzung besitzt.

Ziffer 4 des Abhilfebescheids der Beklagten vom 20.01.2017 sowie deren Änderungsbescheid vom 24.01.2017 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

LVwVfG § 80; RVG § 14 Abs. 1; VwGO § 172;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass eines Abhilfebescheids.