OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2010
I-10 W 105/10
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 11.06.2010

Abgrenzung von Zeugen und Sachverständigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen I-10 W 105/10

DRsp Nr. 2010/19732

Abgrenzung von Zeugen und Sachverständigen

1. Für die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, kommt es allein auf den sachlichen Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, auf den sachlichen Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe an. 2. Wird ein Sachverständiger nicht nur zu festgestellten Schäden an einem Kraftfahrzeug, sondern auch dazu befragt, ob diese auf das fragliche Unfallgeschehen zugeführt werden können, so wird er als Sachverständiger tätig, da er aufgrund seiner sachverständigen Kenntnis von Erfahrungssätzen Tatsachen beurteilt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.06.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Antragsteller für die Teilnahme am Termin vom 06.05.2010 zustehende Vergütung wird auf insgesamt EUR 379,61 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.