BayVerfGH - Entscheidung vom 20.11.2000
Vf 14-VI-00
Normen:
BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 118 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 281 C 33593/99

Abgrenzung von rechtlicher Fehlerhaftigkeit und Willkürverbot bei einer zivilgerichtlichen Kostenentscheidung

BayVerfGH, Entscheidung vom 20.11.2000 - Aktenzeichen Vf 14-VI-00

DRsp Nr. 2004/15893

Abgrenzung von rechtlicher Fehlerhaftigkeit und Willkürverbot bei einer zivilgerichtlichen Kostenentscheidung

»Überprüfung einer zivilgerichtlichen Kostenentscheidung, durch die dem Beklagten trotz teilweiser Klageabweisung die gesamten Kosten auferlegt wurden, am Maßstab des Willkürverbots.«

Normenkette:

BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 118 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in Nr. II des Urteils des Amtsgerichts München vom 27. Dezember 1999 Az. 281 C 33593/99 getroffene Kostenentscheidung.

Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht München wurde der Beschwerdeführer auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 174,58 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Mit Endurteil vom 27. Dezember 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht zur Zahlung von 82,94 DM nebst Zinsen und wies die Klage im übrigen ab. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits wurden, gestützt auf § 92 Abs. 2 ZPO, dem Beschwerdeführer auferlegt.