I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in Nr. II des Urteils des Amtsgerichts München vom 27. Dezember 1999 Az.
Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht München wurde der Beschwerdeführer auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 174,58 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Mit Endurteil vom 27. Dezember 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht zur Zahlung von 82,94 DM nebst Zinsen und wies die Klage im übrigen ab. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits wurden, gestützt auf § 92 Abs. 2 ZPO, dem Beschwerdeführer auferlegt.
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