BGH - Beschluß vom 14.07.1999
VIII ZR 70/99
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 ; ZPO § 546 Abs. 1 ;

Abgrenzung von Primär-und Hilfsaufrechnung

BGH, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 70/99

DRsp Nr. 1999/7641

Abgrenzung von Primär-und Hilfsaufrechnung

Bestreitet der Beklagte die Klageforderung an sich nicht und verteidigt er sich nur mit der Aufrechnung, wobei er lediglich für den Fall, daß das Gericht diese für unzulässig halten sollte, Hilfswiderklage wegen der geltend gemachten Aufrechnungsforderung erhebt, so stellt dies keine Hilfsaufrechnung, sondern eine Primäraufrechnung dar. Die Beschwer bemißt sich daher nicht höher als die Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 ; ZPO § 546 Abs. 1 ;

Gründe: