Abgrenzung von Beratung und Beurkundung bei einem Anwaltsnotar; Pflicht des Rechtsanwalts zur steuerlichen Beratung des Mandanten; Einwendungen gegen die Pflicht zur Zahlung von Notarkosten
BGH, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen IX ZR 175/86
DRsp Nr. 1992/2852
Abgrenzung von Beratung und Beurkundung bei einem Anwaltsnotar; Pflicht des Rechtsanwalts zur steuerlichen Beratung des Mandanten; Einwendungen gegen die Pflicht zur Zahlung von Notarkosten
»a) Rät ein Anwaltsnotar, der als Rechtsanwalt die steuerliche Beratung eines Mandanten übernommen hat, diesem aus steuerlichen Gründen zum Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung und beurkundet dann, nachdem der Mandant sich zum Kauf entschlossen hat, als Notar den Kaufvertrag, so gehört die dem Kaufentschluß vorangegangene Beratung zur anwaltlichen Tätigkeit.b) Die Pflichten eines Rechtsanwalts, der einen Mandanten steuerlich berät, beurteilen sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Beratung in anderen Rechtsangelegenheiten.Empfiehlt der Anwalt aus steuerlichen Gründen einen bestimmten Vermögenserwerb, so hat er den Mandanten in der durch die Sachlage gebotenen Weise auch umfassend über die mit dem Geschäft zusammenhängenden zivilrechtlichen Fragen zu belehren und vor Risiken zu bewahren, die sich erkennbar aus diesem Rechtsbereich ergeben (Abgrenzung zu BGH NJW 1986, 1050).
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