OLG Hamm - Urteil vom 06.05.2008
28 U 2/08
Normen:
BRAGO § 18 ; BRAGO § 20 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 178/07

Abgrenzung der Rats- von der Geschäftsgebühr nach BRAGO für eine anwaltliche Beratung

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 28 U 2/08

DRsp Nr. 2008/17995

Abgrenzung der Rats- von der Geschäftsgebühr nach BRAGO für eine anwaltliche Beratung

1. Für eine interne Beratung kann der Anwalt keine Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verlangen, sondern nur die Ratsgebühr nach § 20 BRAGO. Die Geschäftsgebühr setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit zumindest potentielle Außenwirkung haben kann. Das tatsächliche Auftreten nach Außen ist für den Anfall der Geschäftsgebühr dabei keine notwendige, sondern nur eine hinreichende Bedingung. 2. Die zur Klagbarkeit des Honoraranspruchs führende Gebührenberechnung muss nur formal den Anforderungen des § 18 BRAGO entsprechen. Ob sie inhaltlich richtig ist, ist dagegen keine Frage der Klagbarkeit, sondern dies betrifft ausschließlich die Höhe der Vergütung. Eine Honorarklage ist daher nicht unzulässig, weil statt der Ratsgebühr fälschlicherweise eine Geschäftsgebühr angesetzt wurde.

Normenkette:

BRAGO § 18 ; BRAGO § 20 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum überwiegenden Teil begründet. Sie kann von dem Beklagten gemäß §§ 675, 611, , , , , Abs. Nr. die Zahlung eines Honorars von insgesamt 11.882,81 EUR beanspruchen.