A.
Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum überwiegenden Teil begründet. Sie kann von dem Beklagten gemäß §§ 675, 611, , , , , Abs. Nr. die Zahlung eines Honorars von insgesamt 11.882,81 EUR beanspruchen.
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