Abgrenzung Aufrechnung/ Abrechnung bei Gegenanspruch aus Vertragsstrafe
OLG Nürnberg, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 4 W 1167/98
DRsp Nr. 2000/3881
Abgrenzung Aufrechnung/ Abrechnung bei Gegenanspruch aus Vertragsstrafe
»Verteidigt sich der Auftraggeber im Werklohnprozeß gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers vorsorglich mit dem Anspruch aus einem Vertragsstrafenversprechen für nicht gehörige Erfüllung, liegt darin die hilfsweise Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 3GKG den Streitwert erhöht; die Annahme eines bloßen "Abrechnungsverhältnisses" scheidet in solchen Fällen aus.«