OLG Nürnberg - Beschluß vom 12.04.1999
4 W 1167/98
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 S. 1; BGB § 387 ;

Abgrenzung Aufrechnung/ Abrechnung bei Gegenanspruch aus Vertragsstrafe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 4 W 1167/98

DRsp Nr. 2000/3881

Abgrenzung Aufrechnung/ Abrechnung bei Gegenanspruch aus Vertragsstrafe

»Verteidigt sich der Auftraggeber im Werklohnprozeß gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers vorsorglich mit dem Anspruch aus einem Vertragsstrafenversprechen für nicht gehörige Erfüllung, liegt darin die hilfsweise Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 GKG den Streitwert erhöht; die Annahme eines bloßen "Abrechnungsverhältnisses" scheidet in solchen Fällen aus.«

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 S. 1; BGB § 387 ;