OLG Nürnberg - Beschluß vom 12.04.1999
4 W 1167/99
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 S. 1; BGB § 387 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 608
JurBüro 2000, 80
MDR 1999, 957
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 601/97

Abgrenzung Aufrechnung/ Abrechnung bei Gegenanspruch aus Vertragsstrafe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 4 W 1167/99

DRsp Nr. 1999/7275

Abgrenzung Aufrechnung/ Abrechnung bei Gegenanspruch aus Vertragsstrafe

Verteidigt sich der Auftraggeber im Werklohnprozeß gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers vorsorglich mit dem Anspruch aus einem Vertragsstrafenversprechen für nicht gehörige Erfüllung, liegt darin die hilfsweise Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 GKG den Streitwert erhöht; die Annahme eines bloßen "Abrechnungsverhältnisses" scheidet in solchen Fällen aus.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 S. 1; BGB § 387 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat bei der Streitwertbemessung nicht allein den Klageanspruch in Höhe von 115.054,46 DM, sondern auch den Wert des vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs in Höhe von 32.908,29 DM berücksichtigt. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

Nach § 19 Abs. 3 S. 1 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert einer hilfsweise aufgerechneten bestrittenen Gegenforderung, soweit eine rechtskraftfähige Entscheidung über sie ergeht. Die Voraussetzungen für eine Streitwerterhöhung nach dieser Vorschrift lagen im Streitfall auch vor.