Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Streitwertbemessung nicht allein den Klageanspruch in Höhe von 115.054,46 DM, sondern auch den Wert des vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs in Höhe von 32.908,29 DM berücksichtigt. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.
Nach § 19 Abs. 3 S. 1 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert einer hilfsweise aufgerechneten bestrittenen Gegenforderung, soweit eine rechtskraftfähige Entscheidung über sie ergeht. Die Voraussetzungen für eine Streitwerterhöhung nach dieser Vorschrift lagen im Streitfall auch vor.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|