OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2001
23 W 608/00
Normen:
BRAGO § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 59, § 57 Abs. 1, § 37 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 7
OLGReport-Hamm 2001, 267
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 136/00

Abgeltung von Gesprächen mit Dritten und Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen Dritter durch Prozeßgebühr im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung; keine Vollziehungsgebühr bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 23 W 608/00

DRsp Nr. 2001/9427

Abgeltung von Gesprächen mit Dritten und Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen Dritter durch Prozeßgebühr im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung; keine Vollziehungsgebühr bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb

»1. Führt der Anwalt zur Vorbereitung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Gespräche mit Dritten und nimmt er von diesen eidesstattliche Versicherungen zum Zwecke der Einreichung bei Gericht auf, so wird diese Tätigkeit durch die Prozeßgebühr mit abgegolten.2. Wird eine einstweilige Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen, so gehört dies zum Rechtszug und löst keine gesonderte 3/10-Vollziehungsgebühr aus.«

Normenkette:

BRAGO § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 59, § 57 Abs. 1, § 37 Nr. 7 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat keinen Erfolg.