Die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.).
Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss eine den Beteiligten zu 1. und 2. vom Notar zur Hälfte zu erstattende 7,5/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 691,90 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festgesetzt. Sämtliche zur Rechtfertigung dieser Gebühr in Betracht kommenden Tätigkeiten der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten sind bereits durch die mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 1999 gesondert festgesetzte Beweisaufnahmegebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgegolten.
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