BayObLG - Beschluß vom 30.07.1998
2Z BR 106/98
Normen:
WEG § 48 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 694
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 215/98
AG München UR II 835/95 ,

Abgelten der isolierten Kostenentscheidung durch die bei Zurücknahme eines Rechtsmittels anfallende halbe Gerichtsgebühr

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 106/98

DRsp Nr. 1998/18515

Abgelten der isolierten Kostenentscheidung durch die bei Zurücknahme eines Rechtsmittels anfallende halbe Gerichtsgebühr

»1. Die bei Zurücknahme eines Rechtsmittels anfallende halbe Gerichtsgebühr gilt die isolierte Kostenentscheidung ab.2. Die Erhöhungsgebühr bei Vertretung mehrerer Personen kommt nicht zum Tragen, wenn der Verwalter einen Anspruch der Wohnungseigentümer in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend macht.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 ;

Gründe: