OVG Niedersachsen - Beschluss vom 12.10.2017
2 LA 389/17
Normen:
ZPO § 121; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 162/16

Abgabe einer Verzichtserklärung durch den neuen Anwalt aufgrund Beiordnung i.R.e. bereits erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 2 LA 389/17

DRsp Nr. 2019/9681

Abgabe einer Verzichtserklärung durch den neuen Anwalt aufgrund Beiordnung i.R.e. bereits erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung

Im Rahmen einer bereits erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung kann ein neuer Anwalt mit der Maßgabe, dass bereits gezahlte Gebühren nicht geltend gemacht werden, beigeordnet werden, wenn der neue Anwalt eine entsprechende Verzichtserklärung abgibt.

Tenor

Klägers wird die Beiordnung von Rechtsanwalt C., C-Stadt in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Senats vom 22. Mai 2017 aufgehoben.

Auf Antrag des Klägers wird ihm Rechtsanwalt B., B-Stadt mit Wirkung vom heutigen Tage beigeordnet mit der Maßgabe, dass die bereits im Rahmen der Vorschusszahlung an Herrn Rechtsanwalt C. gezahlten Gebühren nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 121; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO bewilligt und - wie beantragt - Rechtsanwalt C aus C-Stadt beigeordnet. Rechtsanwalt C erhielt im Juli 2017 aus der Staatskasse im Rahmen einer Vorschussabrechnung nach § 55 RVG (Gegenstandswert: 5.000):

Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 3200 (1,6) 411,20
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen RVG VV Nr. 7002 20,00
431,20
19% Umsatzsteuer RVG VV Nr. 7008 81,93
513,13