I.
Mit Urteil vom 8. Dezember 1999 -- 1 U 15/99 -- hat der Senat die im ersten Rechtszug durch das Landgericht Frankfurt (Oder) am 15. Juli 1999 gegen den Verfügungsbeklagten erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und dem Verfügungskläger die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2000 hat der Verfügungsbeklagte beantragt, die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits gemäß einer von seinem Verfahrensbevollmächtigten gefertigten Kostenrechnung gegen den Verfügungskläger festzusetzen, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, daß der festgesetzte Betrag mit 4 % zu verzinsen ist.
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