OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2000
1 W 13/00
Normen:
BRAGO § 18 Abs. 2 ; RVG § 10 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 306
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 296/99

Abfassung der anwaltlichen Kostenrechnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 1 W 13/00

DRsp Nr. 2004/18165

Abfassung der anwaltlichen Kostenrechnung

Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung in § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO ist es erforderlich, daß die Berechnung der Kosten jeweils durch den jeweiligen Anwalt persönlich zu erfolgen hat, für dessen Tätigkeit die bezeichneten Anwaltsgebühren entstanden sind. Die Kostenberechnung dient allein der geordneten Darstellung der zur Festsetzung beantragten Beträge; sie muß klar sein und die einzelnen Posten nach Grund und Höhe nachvollziehbar bezeichnen.

Normenkette:

BRAGO § 18 Abs. 2 ; RVG § 10 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 103 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 8. Dezember 1999 -- 1 U 15/99 -- hat der Senat die im ersten Rechtszug durch das Landgericht Frankfurt (Oder) am 15. Juli 1999 gegen den Verfügungsbeklagten erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und dem Verfügungskläger die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2000 hat der Verfügungsbeklagte beantragt, die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits gemäß einer von seinem Verfahrensbevollmächtigten gefertigten Kostenrechnung gegen den Verfügungskläger festzusetzen, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, daß der festgesetzte Betrag mit 4 % zu verzinsen ist.