Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. November 2006 -
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.624,21 € festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Die Erwägungen des Klägers, auf die der Senat bei seiner Überprüfung beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), geben keine Veranlassung die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese Gegenstand des Verfahrens hier ist, ernstlich anzuzweifeln.
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