OVG Sachsen - Beschluss vom 12.02.2009
4 B 30/07
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3523/03

Abfall; Baustoffrecyclat

OVG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 4 B 30/07

DRsp Nr. 2009/7022

Abfall; Baustoffrecyclat

Zur Frage der Festsetzung von Zwangsgeld, weil gegen die Verpflichtung zur Entfernung aufgebrachten Bauschutts verstoßen wurde.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. November 2006 - 13 K 3523/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.624,21 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Die Erwägungen des Klägers, auf die der Senat bei seiner Überprüfung beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), geben keine Veranlassung die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese Gegenstand des Verfahrens hier ist, ernstlich anzuzweifeln.