Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.10.2010 wie folgt abgeändert:
Im zweiten Absatz des Tenors muss es heißen
- statt:
„..sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen..“
- richtig:
„..sind von der Klägerin EUR 14.383,44 nebst Zinsen..“
Im dritten Absatz des Tenors muss es heißen
-statt:
„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98%.“
-richtig:
„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1,4 % und der Beklagte zu 15) zu 98,6%.“
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