OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.12.2010
I-10 W 13/10
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
vom 26.11.2010

Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen unrichtiger Gebührenberechnung nach einseitiger Erledigungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen I-10 W 13/10

DRsp Nr. 2011/1054

Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen unrichtiger Gebührenberechnung nach einseitiger Erledigungserklärung

Tenor

Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.10.2010 wie folgt abgeändert:

Im zweiten Absatz des Tenors muss es heißen

- statt:

„..sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen..“

- richtig:

„..sind von der Klägerin EUR 14.383,44 nebst Zinsen..“

Im dritten Absatz des Tenors muss es heißen

-statt:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98%.“

-richtig:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1,4 % und der Beklagte zu 15) zu 98,6%.“

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 104;

Gründe

Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 war als Gegenvorstellung auszulegen. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit des Tenors sich nicht aus dem beanstandeten Beschluss selbst ergibt, insoweit also nicht "offenbar" ist.