Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses.
Auszugehen ist von der der Klägerin im Berufungsrechtszug noch zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in Höhe von DM 10.885,44 ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung anzusehen.
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