BGH - Beschluß vom 16.01.2003
V ZB 51/02
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 176
BB 2003, 604
BGHReport 2003, 411
FamRZ 2003, 925
JR 2004, 110
MDR 2003, 476
NJW 2003, 1462
Rpfleger 2003, 319
WM 2003, 1828
ZGS 2003, 126
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Abänderung der Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs

BGH, Beschluß vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V ZB 51/02

DRsp Nr. 2003/3024

Abänderung der Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs

»Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf "Ergänzung" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO -Reformgesetz vom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001 hat das Landgericht München I der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungsansprüche gegen die Klägerin entsprechend ihrem Antrag auf "gesetzliche Verzinsung" jeweils 4 % Zinsen zuerkannt. Nach der Änderung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das ZPO -Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und - erneut - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahin zu ergänzen, daß die Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen. Das Landgericht München I hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag weiter.