Abänderung der Streitwertfestsetzung der unteren Instanz durch das Rechtsmittelgericht
BGH, Beschluß vom 07.04.1989 - Aktenzeichen V ZR 34/88
DRsp Nr. 1996/8356
Abänderung der Streitwertfestsetzung der unteren Instanz durch das Rechtsmittelgericht
»Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert der unteren Instanz erstmalig nur solange abändern, als das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.«