7/3.4 Verfahren vor dem EGMR

Autor: Herrmann

Individualbeschwerde

Eine weitere Möglichkeit, um mit Europäischen Gerichten in Kontakt zu kommen, ist die Individualbeschwerde (oder auch Menschenrechtsbeschwerde) zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gem. Art. 34 EMRK. Mit der Beschwerde können Privatpersonen und Unternehmen jedes Handeln eines Konventionsstaats einschließlich der Entscheidungen seiner Gerichte auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle überprüfen lassen.

§ 38a RVG

Mit dem 2. KostRMoG wurde ein neuer § 38a RVG eingeführt, der die bisher bestehende Lücke der fehlenden Gebührenregelung für die Tätigkeit vor dem EGMR schließt. Es erfolgt keine eigenständige Gebührenregelung, sondern es wird pauschal auf die Gebühren eines Revisionsverfahrens verwiesen (vgl. dazu Teil 7/3.2). In § 38a Satz 2 RVG findet sich eine Regelung zum Gegenstandswert. Dieser ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen: Er beträgt mindestens 5.000 €.

Kostenerstattung