Autor: Herrmann |
Gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts/des Verwaltungsgerichtshofs und gegen Beschlüsse im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat (§ 132 Abs. 1 VwGO). Daneben steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO - sog. Sprungrevision).
Im Revisionsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 (Nr. 3206 VV RVG). Auch hier kann sich bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags die Verfahrensgebühr auf 1,1 verringern (Nr. 3207 VV RVG).
Die Höhe der Terminsgebühr beträgt 1,5 (Nr. 3210 VV RVG). Da gem. § 141 VwGO der § 130a VwGO keine Anwendung findet, stellt sich nicht die Frage, inwiefern bei einem entsprechenden Beschluss die Terminsgebühr ebenfalls entstehen könnte. Auch die Bestimmungen über den Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO sind in der Revisionsinstanz nicht anwendbar.9)
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