Autor: Herrmann |
Im Falle einer Verfahrenstrennung oder Verfahrensverbindung stellt sich weniger die Frage, ob es sich um eine einzelne Angelegenheit handelt, als vielmehr, wie die Verfahren gebührenrechtlich abzurechnen sind.
Hinsichtlich der Gerichtsgebühren fällt bei einer Prozesstrennung nach § 93 Satz 2 VwGO in jedem der neuen Verfahren die Gebühr erneut an - unter Anrechnung des Teils der Verfahrensgebühr, der vor der Trennung insoweit entstanden war.77) Der Rechtsanwalt kann eine Gebühr nach der Trennung von Verfahren hingegen nur dann verlangen, wenn er nach der Trennung den Gebührentatbestand erneut durch eine Tätigkeit erfüllt.78) Ist dies der Fall, kann der Anwalt wählen, ob er einheitlich die Gebühren aus dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelstreitwerten geltend macht. Nebeneinander kann er sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht geltend machen.79) Bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Trennung von Verfahren ist der Streitwert zu ändern.80)
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